Vormundschaft
Wenn die Eltern eines Kindes die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen, wird durch Gesetz oder durch richterliche Anordnung ein Vormund bestellt.
Dies ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Eine unverheiratete Minderjährige bekommt ein Kind.
- Der Aufenthalt der Eltern ist unbekannt oder sie sind an der Ausübung der elterlichen Sorge aufgrund von Krankheit, Inhaftierung oder aus anderen Gründen gehindert.
- Beim Tod eines allein sorgeberechtigten Elternteils oder beider sorgeberechtigter Eltern.
- Bei Kindeswohlgefährdung, zum Beispiel Misshandlung oder Vernächlässigung
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und keineswegs abschließend.
Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund eines Kindes, wenn seine Mutter minderjährig und nicht verheiratet ist. Die Aufgaben des Vormunds werden dabei ausdrücklich genannten Beschäftigten des Jugendamtes übertragen. In der Regel haben diese Personen eine sozialarbeiterische oder sozialpädagogische Ausbildung. Das Jugendamt bleibt allerdings als Institution gesetzlicher Vertreter des Kindes.
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Bei Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wird ein Pfleger oder bei Entzug der gesamten elterlichen Sorge ein Vormund durch das Familiengericht bestellt. Das Familiengericht entscheidet wer zum Vormund bestellt wird.
Dies kann neben den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes auch eine andere natürliche Person oder ein rechtsfähiger Verein sein. Der Vormund nimmt die elterliche Sorge für das Kind wahr und ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Seine Aufgaben umfassen unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für das leibliche Wohl, die Erziehung, die Vermögenssorge und die Beantragungen und Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Wenn nur Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht ausgeübt werden können oder dürfen, kann das Jugendamt zum Pfleger eines Kindes bestellt werden. Dies kommt beispielsweise für die Bestimmung des Aufenthaltes, die Wahrnehmung der Vermögenssorge oder der Gesundheitssorge in Frage.
Bestellte Vormundschaft
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen (zum Beispiel, wenn beide Elternteile verstorben sind), oder wenn die Eltern nicht Willens/nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge und die Vertretung des Kindes wahrzunehmen.
Im letzteren Fall wird den Eltern zum Wohl des Kindes das Sorgerecht entzogen.
Der Entzug des Sorgerechts und die Bestellung eines Vormunds erfolgt durch das zuständige Familiengericht.
Zum Vormund kann das Jugendamt, ein Vereinsvormund, ein Berufsvormund oder ein ehrenamtlicher Einzelvormund bestellt werden.
(Rechtsgrundlage: §§ 1666, 1773 BGB)
Bestellte Pflegschaft1lz
Von „Pflegschaft“ spricht man, wenn Eltern lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen werden.
Der Wirkungskreis des Pflegers erstreckt sich dann nur auf die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge.
Das können zum Beispiel sein: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen, Vermögenssorge und ähnliches.
(Rechtsgrundlage: §§ 1666, 1909 BGB)
Gesetzliche Amtsvormundschaft
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft tritt nach BGB ein.
Zum Beispiel:
a) für Kinder von minderjährigen, unverheirateten Müttern (§ 1791 c BGB),
b) wenn Eltern in eine Adoption einwilligen (Adoptionsvormundschaft, § 1751 BGB).
Gesetzlicher Vormund wird per Gesetz immer das zuständige Jugendamt.