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Schwangerschaft | Geburt

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Eine Schwangerschaft und die Erwartung auf ein neues Leben zählen zu den schönsten Dingen im Leben. Als werdende bzw. junge Mutter erhalten Sie gesetzliche Unterstützungen während und nach der Schwangerschaft.

„Ich bin schwanger und nun?“

Wenn eine Frau erfährt, dass sie schwanger ist, ist das meistens ein besonderer Moment. Unabhängig davon, ob Sie sich schon länger darauf eingestellt haben oder auch dann, wenn die Schwangerschaft unerwartet eintritt, gilt vor allem:

Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen!

Sie sind nicht dazu verpflichtet, unverzüglich Vorgesetzte und Arbeitgeber zu informieren. Bedenken Sie jedoch, dass eine frühzeitige Information an Ihre direkten Vorgesetzten und an die Personalabteilung Planungssicherheit für alle Beteiligten gibt. Außerdem wird sich dann darum gekümmert, dass auf Sie persönlich als werdende Mutter in vielerlei Hinsicht besondere Rücksicht genommen wird.

„Was bedeutet die Schwangerschaft für meine Berufsausübung?“

Als angehende Mutter wird besonders viel Wert auf den Schutz Ihrer und natürlich auch auf die Gesundheit Ihres Kindes gelegt. Das bedeutet:

  • Erforderliche Schwangerschaftsuntersuchungen sowie die damit verbundenen Fahrzeiten sind Arbeitszeit. Sie sind gehalten, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, soweit dies möglich ist.
  • Sie dürfen nur zur Arbeit und zum Dienst erscheinen, wenn die Arbeit Sie nicht gefährdet (Gefährdungsbeurteilung); dies beurteilt das Werksarztzentrum
  • Mehrarbeit-, Bereitschafts-, Feiertags-, und/ oder Nachtarbeit ist nur eingeschränkt möglich
  • Während der gesamten Elternzeit können Sie nicht ordentlich gekündigt oder entlassen werden. Sie unterstehen als (werdende) Mutter dem besonderen Kündigungsschutz des § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hiernach ist die Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
  • Für die Zeit kurz vor der Geburt Ihres Kindes sowie auch einige Zeit nach Ihrer Schwangerschaft setzen die sogenannten Mutterschutzfristen ein. Während dieser Zeit werden Sie entgeltlich freigestellt.
  • Sofern Sie für sich entscheiden, weiterhin während der Mutterschutzfrist vor der Geburt zu arbeiten, können Sie dies ausdrücklich erklären und auf den Mutterschutz verzichten. Für die Mutterschutzfrist nach der Geburt gelten sehr strenge Regeln. Eine Beschäftigung ist dann unter keinen Umständen möglich.

Stillzeiten:

Sollten Sie im Anschluss an Ihre Mutterschutzfrist wieder direkt arbeiten kommen, werden Ihnen Stillzeiten angerechnet.

Stillzeiten gelten als Arbeitszeit im folgendem Umfang:

  • bei mehr als 8 Stunden Arbeitszeit: einmal 90 Minuten oder zweimal 45 Minuten
  • bei weniger als 8 Stunden Arbeitszeit: einmal 60 Minuten oder zweimal 30 Minuten

Uns ist wichtig:

Melden Sie sich in der Personalabteilung, wenn es Fragen zum Mutterschutz gibt und auch dann, wenn Komplikationen in der Schwangerschaft auftreten. Wir unterstützen Sie bestmöglich und behandeln Ihre Anliegen stets vertraulich!

Sie möchten im Anschluss Elternzeit nehmen? Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie hier.

Als Ansprechpartner/-innen zum Thema stehen Ihnen die unten genannten Mitarbeitenden der Personalabteilung und natürlich Ihre jeweils zuständige Sachbearbeitung aus dem Lohnbüro zur Verfügung.


Ausführliche Informationen zum Thema Schwangerschaft und Geburt finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

 

Beratung für Schwangere
Ungeplant Schwanger
Schwanger unter 20
Vertrauliche Geburt
Onlineberatung der Caritas
Schwangerschaftskonfliktberatung
Frühe Hilfen

Mutterpass

 

Im Mutterpass wird der Verlauf der Schwangerschaft festgehalten. Schwangere sollten ihn bei sich tragen, damit im Notfall wichtige Informationen zur Verfügung stehen. Alle Vorsorgeuntersuchungnen während der Schwangerschaft werden dort eingetragen.

 


Informationen zu den Vorsorgeuntersuchungen finden Sie hier 

Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.
Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:  http://www.bmfsfj.de

Leistungen im Mutterschutz

Meldung an den Arbeitgeber/Arbeitgeberin

Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet Ihren Arbeitgeber/Arbeitgeberin über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Die Information kann aber besonders an schwangerschaftsgefährdenden Arbeitsplätzen und wegen des Mutter- und Kündigungsschutzes sehr wichtig sein.

 

Die Vaterschaft bei einem nicht ehelich geborenen Kind können Sie schon vor der Geburt des Kindes anerkennen lassen.

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Viele Frauen bringen ihr Kind in einer Klinik zur Welt.
Welche Möglichkeiten der Entbindung es gibt, erfahren Sie hier.




Liste der Hebammen Klinikum Herford
Deutscher Hebammenverband

 

 

Klinikgeburt

In Herford gibt es zwei Kliniken in denen Sie Ihr Kind zur Welt bringen können. In der Regel verbringen Sie nach der Geburt noch ein paar Tage mit Ihrem Kind in der Klinik. Zu Hause werden Sie, wenn Sie das möchten, von einer Hebamme weiter betreut. Die Hebamme suchen Sie selbst im Vorfeld aus. Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor der Entbindung in der Klinik Ihrer Wahl an.

 

Ambulante Geburt

Wählen Sie die Ambulante Geburt, können Mutter und Kind die Klinik nach einer komplikationslosen Geburt vier bis sechs Stunden nach der Geburt verlassen. Gibt es Probleme während der Geburt gewährleistet die Klinik schnelle medizinische Versorgung. Auch hier werden Sie zu Hause von einer Hebamme, die Sie selbst ausgesucht haben weiter betreut. http://www.familienplanung.de

Geburtshaus

Alternativ zum Krankenhaus können Sie auch in einem Geburtshaus entbinden. Oft werden Geburtshäuser von mehreren Hebammen betrieben, manchmal auch in Kooperation mit Ärzten.
Mehr Informationen finden Sie unter http://www.familienplanung.de
Eine Übersicht de Geburtshäuser in Nordrhein-Westfalen wird vom Hebammenverband geführt: https://www.hebammenverband.de/

 

Hausgeburt

Ihre Hebamme, die Sie schon während der gesamten Schwangerschaft betreut hat, begleitet Sie während der Geburt zu Hause. Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.hebammenverband.de

Nach der Geburt1lz

Anmeldung

Innerhalb von fünf Werktagen nach der Geburt muss das Kind beim Standesamt des Geburtsorts gemeldet werden. Dort wird auch die Geburtsurkunde ausgestellt.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Vaterschaft bei einem nicht ehelich geborenen Kind können Sie schon vor der Geburt des Kindes anerkennen lassen.

Sorgerecht

Bei Eltern, die zur Zeit der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht ist jedoch möglich. mehr Informationen

Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007. Mit dem Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit haben Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von ElterngeldPlus und dem Bezug vom bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) zu wählen oder beides zu kombinieren.


Dienstleistung “Elterngeld beantragen“, Zuständig ist der Kreis Herford

Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema Elterngeld

Kindererziehungszeiten

Zeiten der Erziehung eines Kindes sind bei Geburten ab 1992 für die Dauer von maximal drei Jahren, bei Geburten bis 1991 bis zu zwei Jahren Pflichtbeitragszeiten, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat.....
Bitte Informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Staatsangehörigkeit bei Geburt

Nach dem so genannten Abstammungsprinzip wird ein Kind in der Regel mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Dem Abstammungsprinzip zufolge wird das Kind allerdings in vielen Fällen zugleich die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erhalten. So entsteht Mehrstaatlichkeit.
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