Inhalt

Bebauungsplanverfahren:

Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 12.40 „Bildungscampus West“

Entwurfsbeschluss und Unterlagen

Schalltechnisches Gutachten

Der Bau- und Umweltausschuss der Hansestadt Herford hat in seiner Sitzung vom 06.04.2017 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12.40 „Bildungscampus West“ sowie die Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) beschlossen.

Das ca. 4 ha große Plangebiet liegt im östlichen Herforder Stadtgebiet südlich der Vlothoer Straße. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 123 (teilweise), 141, 142 und 143 der Flur 41 in der Gemarkung Herford.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, einen planungsrechtlichen Rahmen für die Ansiedlung erster Nutzungen des Bildungscampus Herford zu definieren. Das Kasernenareal besitzt seit der Aufgabe der militärischen Nutzung durch die britischen Streitkräfte und dem Wegfall des militärischen Fachplanungsvorbehalts planungsrechtlich den Status eines „Außenbereichs im Innenbereich“. Städtebauliches Ziel und Ziel der Stadtentwicklung ist es, auf dem Areal der Wentworth-Kaserne insbesondere im denkmalgeschützten Baubestand einen Bildungscampus anzulegen. Daher wird die Fläche als Gemeinbedarfsfläche „Bildungscampus“ festgesetzt. Darunter ist eine öffentlich gesteuerte Standortentwicklung öffentlicher und privater Bildungsträger und angegliederter Dienstleistungs- und Forschungseinrichtungen zu verstehen, die öffentlichen Zwecken dienen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 S. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung entsprechend den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens. Ein Umweltbericht wird nicht erarbeitet. Eine Vorprüfung des Einzelfalls wird aufgrund der Größe des Plangebietes gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt und ist Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Hierzu liegen die folgenden Umweltinformationen vor:

  • Karte der schutzwürdigen Böden, Geologischer Dienst NRW
  • Altlastenkataster der Hansestadt Herford zur Prüfung evtl. Altablagerungen und Altstandorte im Einzugsbereich
  • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW: Biotopkataster, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, LINFOS – Informationssystem des LANUV NRW, Recherche zu vorhandenen Tier- und Pflanzenarten
  • Lärmbelastungskarte des Landesumweltamtes NRW in Bezug auf den Verkehrslärm www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de
  • Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Hansestadt Herford (Baumschutzsatzung) von 2001
  • Denkmal- und Bodendenkmalliste der Hansestadt Herford von 2014
  • Lärmgutachten (Schalltechnische Untersuchung) des Ingenieurbüros MAK, Bielefeld, bezüglich der Nutzungsänderung des ehemaligen Militärstandorts April 2017

Grundlage für die Offenlage sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Planentwurfs mit Begründung vom 23.03.2017 sowie die Abwägungsdokumentation über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen vom 21.03.2017.

Die Entwurfsunterlagen sind in der Zeit  

vom 19.04.2017 bis einschließlich dem 19.05.2017

in einem Schaukasten der Abteilung 2.3 – Stadtplanung, Grünflächen und Geodaten – im 2. Obergeschoss des Technischen Rathauses, Auf der Freiheit 21, 32052 Herford, während der Dienststunden einzusehen.

Fragen zu diesem Bebauungsplan beantwortet Ihnen Herr Gehle gern nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 05221/189-485. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten vorgetragen und abgegeben werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanaufstellung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden ebenfalls in der Zeit vom 19.04.2017 bis zum 19.05.2017 um Stellungnahme gebeten.