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Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigung für Tonwiedergabegeräte

Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen zur Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) gemäß Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass andere Personen hierdurch nicht belästigt werden können. Darunter fallen z.B. Musikinstrumente, Radios, Fernseher, Beschallungsanlagen, Bluethooth-Lautsprecher, usw.

Sollen diese Geräte mit erhöhter Lautstärke betrieben werden, ist eine Ausnahme nach § 10 LImschG notwendig. Für private Feiern werden in der Regel keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen (Märkten, öffentlichen Feiern, usw.) muss der Antrag an die Ordnungsbehörde gesendet werden. Sollen Veranstaltungen innerhalb der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) durchgeführt werden, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen zur Nachtzeit.

Grundsätzlich gilt: Nachbarn dürfen nicht durch einen hohen Lärmpegel erheblich belästigt werden, gleich woher der Lärm kommt.