Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG können sogenannte Drittstaatsangehörige (keine Unionsbürger!) erhalten, die sich dauerhaft rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten.
Ausgenommen sind damit Ausländer, die sich nur vorübergehend hier aufhalten, zum Beispiel Studenten, Au-pairs oder Saisonarbeitnehmer. Grundsätzlich ausgeschlossen sind auch anerkannte Flüchtlinge.
Nachweise
Um die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu erwerben, müssen Sie unter anderem folgende Nachweise erbringen:
Nachweise
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fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
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gesicherter Lebensunterhalt
für sich und die gesamte im Bundesgebiet lebende Familie durch feste und regelmäßige Einkünfte.
Zu erbringende Nachweise-
bei Arbeitnehmern:
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Einkommensnachweise (Gehalts- beziehungsweise Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
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aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
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bei Selbstständigen/Freiberuflern:
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Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Reingewinnbestätigung Ihres Steuerberaters)
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Krankenversicherungsnachweis
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Gewerbeanmeldung, falls gewerberechtlich erforderlich
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Auskunft in Steuersachen Ihres Wohnsitzfinanzamtes
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bestehende Altersversorgung bestehende Altersversorgung
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Vorlage des Rentenversicherungsverlaufs (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens.
Wichtige Ausnahmen:-
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in ehelicher beziehungsweise partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die Altersversorgung durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert ist.
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Von der Voraussetzung einer ausreichenden Altersversorgung wird abgesehen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
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ausreichende Sprachkenntnisse (Integrationskurs)
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ausreichende Sprachkenntnisse (Integrationskurs)
Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dieses wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. -
ausreichender Wohnraum
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Vorlage des Miet- oder Kaufvertrags bei Wohneigentum mit Angabe der Quadratmeterzahl
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Nachweis der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung durch
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Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des Vermieters oder aktueller Kontoauszug)
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Höhe der monatlichen Belastungen bei Wohneigentum (Zinsen + Tilgung aus Kreditverträgen sowie ggf. Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes)
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Wichtig
Bitte beachten Sie:
Daueraufenthaltsberechtigte Ausländer, die diese Rechtstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, haben bei einem geplanten über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 38a Aufenthaltsgesetz, sofern deren Lebensunterhalt sichergestellt ist.