Bebauungsplanverfahren:
Frühzeitige Beteiligung zur Änderung Nr. 1.17 des Bebauungsplans Nr. 4.45 „Münsterkirchplatz“
Der Bau- und Umweltausschuss der Hansestadt Herford hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 die Aufstellung der Änderung 1.17 des Bebauungsplans Nr. 4.45 „Münsterkirchplatz“ beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 253, 202, 244, 250, 269, Flur 4 und das Flurstück 348, Flur 8, und einen Teilbereich des Flurstücks 254, Flur 4, Gemarkung Herford.
Das Änderungsverfahren wird nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt nicht. Aufgrund der Größe des Plangebiets wird gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
Ziel der Planänderung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Überbauung der zentralen Ausgrabungsstätte und die Freilegung dreier weiterer Bodendenkmalensembles zu schaffen, um die aus der Stiftsgeschichte Herfords stammenden archäologischen Funde präsentieren zu können.
Dazu ist die Änderung der Darstellung im Bebauungsplan von einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ in eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturelle Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen“ notwendig. Außerdem sollen in dieser Fläche für den Gemeinbedarf und in der bereits dargestellten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche“ Baufelder festgesetzt werden, in deren Bereiche Bauten für die Präsentation der archäologischen Funde errichtet werden dürfen.
Die Planunterlagen des Vorentwurfes werden in der Zeit
vom 08.03.2017 bis einschließlich dem 22.03.2017
in einem Schaukasten der Abt. 2.3 – Stadtplanung, Grünflächen und Geodaten – im 2. Obergeschoss des technischen Rathauses, Auf der Freiheit 21., 32049 Herford während der Dienststunden ausgehängt.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die Unterlagen einzusehen und an dem vorgenannten Termin teilzunehmen. Es gibt Gelegenheit zur Erörterung und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB können sich Bürgerinnen und Bürger im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung von den Mitarbeiter/-innen der Abteilung 2.3 – Stadtplanung, Grünflächen und Geodaten – über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die Auswirkungen der Planung unterrichten lassen. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten vorgetragen und abgegeben werden.
Fragen zu diesem Bebauungsplan beantworten Ihnen Frau Weller gern nach telefonischer Abstimmung unter der Tel.:05221/189-495.
Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Planunterlagen zum Vorentwurf