Erneute Offenlage Bebauungsplan Nr. 9.41 "Waltgeristraße/ Rostocker Straße«
Der Bau- und Umweltausschuss der Hansestadt Herford hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 den Bebauungsplanes Nr. 9.41 „Waltgeristraße/ Rostocker Straße“ gem. §2 Baugesetzbuch (BauGB) als erneuten Entwurf beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung einer erneuten Offenlage gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beauftragt.
Im Rahmen der Offenlage gingen Seitens der Öffentlichkeit, der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange Anregungen ein, die mehr als nur einen Hinweischarakter hatten. Diesbezüglich ergab sich erneuter Änderungsbedarf des Entwurfs. Die Anregungen wurden in die Planzeichnung und die Textlichen Festsetzungen eingearbeitet. Durch die Änderungen im Entwurf ergibt sich die Notwendigkeit eine erneute Offenlegung gemäß §3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchzuführen. Aufgrund der Eingaben erfolgten Änderungen der Plandarstellung hinsichtlich der Darstellung des Altlastenstandorts, der unter Schutz stehenden Bäume, der Verschiebung einzelner Baugrenzen sowie Änderungen der Art (Verlegung der Nutzungsgrenze) und des Maß (Geschossigkeit) der baulichen Nutzung.
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Herforder Innenstadt, westlich der Mindener Straße. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Waltgeristraße im Süden, die Wohnbebauung an der Rostocker Straße im Osten, im Norden durch den Grünzug am Uhlenbach und im Westen durch den Stichweg von der Waltgeristraße ausgehend. Der Geltungsbereich umfasst im Einzelnen die Flurstücke 286, 287, 288, 301, 302, 321, 394, 428, 442/443, 435 und 436 der Flur 28 in der Gemarkung Herford. Die genaue Abgrenzung ist der unten aufgeführten Planzeichnung zu entnehmen.
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Ziel der Neuaufstellung des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Sicherung der zivilen Nachnutzung der ehemaligen Konversionsfläche (NAAFI-Gelände). Innerhalb des Bebauungsplangebietes, soll eine gewerbliche und wohnbauliche Entwicklung entsprechend der örtlichen Begebenheiten erfolgen. Das Verfahren wird gemäß gem. §2 Baugesetzbuch (BauGB) als reguläres Verfahren durchgeführt.
Grundlage für die Offenlage sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Planentwurfs und die Begründung vom 04.09.2018 sowie der Umweltbericht vom 07.05.2018.
Folgende maßgeblichen Quellen wurden für die Erarbeitung des Umweltberichtes verwendet:
- Gebietsentwicklungsplan zur Feststellung der regionalen Entwicklungsziele für den Planbereich
- Flächennutzungsplan zur Feststellung der, sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende, beabsichtigten Art der Bodennutzung.
- Bodenkarte L3818 Bielefeld zur Ermittlung der Bodenarten und ihrer Eigenschaften im Plangebiet, Geologischer Dienst NRW
- Karte der schutzwürdigen Böden zur Ermittlung der naturschutzfachlich relevanten, besonders schützenswerten Bodenarten, Geologischer Dienst NRW
- BUND/LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT BODENSCHUTZ[LABO] (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung.
- Hydrogeologische Karte von NRW zur Ermittlung der Grundwasserbeschaffenheit, Geologischer Dienst NRW
- Klima-Atlas von NRW 1989 zur Ermittlung der Durchschnittstemperatur, Niederschläge etc.
- Stadtklimauntersuchung – Untersuchung der lokalklimatischen Funktion von geplanten Wohnbau- und Gewerbeflächen im Zusammenhang mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes -, TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. 1994
- Altlastenkataster der Stadt Herford zur Prüfung evtl. Altablagerungen und Altstandorte im Einzugsbereich
- Erfassung und Erstbewertung (Phase I) EHEMALIGES NAAFI DER BRITISCHEN STREITKRÄFTE, Sachverständigenbüro MSP (Mai 2016)
- Orientierende Bodenuntersuchung Phase II a Ehem. NAAFI, Sachverständigenbüro GEOscan Consulting GmbH (Januar 2017)
- Umweltbericht der Stadt Herford (1990)
- Freiflächenentwicklungskonzept der Stadt Herford, beschlossen am 27.08.1996 vom Umweltausschuss
- GIS – Portal der Kreisverwaltung Herford zur Ermittlung der Rad- u. Wanderwege
- Informationssysteme des Landesamtes für Natur-, Umwelt u. Verbraucherschutz NRW:
- Biotopkataster zur Ermittlung der geschützten Biotope und des Biotopverbundsystems
- Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen zur Ermittlung des Vorkommens der sogenannten „planungsrelevanten Arten“ im Plangebiet
- LINFOS, Recherche zu vorhandenen nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Tier- und Pflanzenarten
- Lärmkarte des Landesumweltamtes NRW zur Feststellung der Auswirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet, sowie Lärmkarte des Eisenbahnbundesamtes zur Feststellung der Auswirkungen des Schienenverkehrslärms.
- Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Herford (Baumschutzsatzung)
- Denkmal- und Bodendenkmalliste der Stadt Herford von 2011
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Entwurfsunterlagen, sowie die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Normen),
in der Zeit vom 23.10.2018 bis einschließlich 17.11.2018
im Technischen Rathaus der Hansestadt Herford, Auf der Freiheit 21, 32049 Herford, 2. Obergeschoss, in der Abteilung 2.3 – Stadtplanung, Grünflächen und Geodaten – während der Dienststunden der Stadtverwaltung einsehen. Sie haben die Möglichkeit, sich zu der Planung zu äußern und sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Fragen beantwortet Frau Maasberg gerne auch nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.:05221/189-4433. Anregungen zur Planung können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanaufstellung unberücksichtigt bleiben können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt wird. Da durch die Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt (gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB).