Bebauungsplanverfahren:
Offenlage der Änderung Nr. 3.15 des Bebauungsplanes Nr. 10.21 „Auf der Bülte“
und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Geltungsbereich der Änderung Nr. 3.15 zum Bebauungsplan Nr. 10.21 „Auf der Bülte“ liegt im Nordosten Herfords und umfasst die Flurstücke 316, 399, 401, 402, 403, 404, 405, 408, 409, 410, 419, 439, 483 (teilweise), 484, 486 (teilweise), 487, 678 (teilweise) und 679 (teilweise) der Flur 79 in der Gemarkung Herford.
Ziel des Bauleitplanverfahrens ist die Anpassung der bestehenden Baurechte an die zivile Nachnutzung des ehemaligen britischen Wohngebiets. Die Änderung der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 10.21 „Auf der Bülte“ sollen eine zeitgemäße geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen. In erster Linie werden in der Planzeichnung Ergänzung von Flächen für Stellplätze, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Vorgartenbereiche und die Ausweisung und Anpassung von Baugrenzen und Baulinien vorgenommen. Des Weiteren soll auf einem der derzeitigen Garagenhöfe (An der None 21) künftig eine Kindertagesstätte eingerichtet werden.
Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Zuge dessen, wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.
Grundlage für die Offenlage sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Planentwurfs und die Begründung vom 19.01.2017.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Entwurfsunterlagen in der Zeit
vom 20.03.2017 bis einschließlich 20.04.2017
im Technischen Rathaus der Stadt Herford, Auf der Freiheit 21, 2. Obergeschoss, in der Abteilung Stadtplanung, während der Dienststunden der Stadtverwaltung einsehen. Sie haben die Möglichkeit, sich zu der Planung zu äußern und sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren.
Fragen beantworten, Herr Gehle 05221/ 189-485
Frau Maasberg 05221/ 189-4433
Anregungen zur Planung können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanaufstellung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Alle Planunterlagen stehen folgend auch online zur Verfügung:
Entwurfsbeschluss und Unterlagen