Erste Schritte in die Kindertagespflege
Liebe Eltern! Sie haben eine Kindertagespflegeperson gefunden, der Sie ihr Kind anvertrauen möchten.
Fachberatung Kindertagespflege
Wir, die Fachberatung für Kindertagespflege des Jugendamtes, unterstützen Sie bei der Suche nach einer für Sie geeigneten Kindertagespflegeperson.
- Wenn sich in der Zusammenarbeit mit der Kindertagespflegeperson Themen oder Fragen ergeben, beraten und unterstützen wir Sie gerne.
- Für Ausfallzeiten Ihrer Kindertagespflegeperson hält das Jugendamt der Hansestadt Herford ein Vertretungskonzept vor.
Antragstellung:
Wann kann Kindertagespflege beginnen?
Mit der Betreuung in der Kindertagespflege kann, abhängig vom Platzangebot, ganzjährig, in der Regel jedoch ab 01.08. eines Jahres, begonnen werden.
Wichtige Informationen:
- Betreuungsvertrag
Ein Betreuungsvertrag wird persönlich zwischen Ihnen und der selbstständig tätigen Kindertagespflegeperson geschlossen. Es handelt sich um einen individuellen privatrechtlichen Vertrag, der unabhängig von der Bewilligung des Jugendamtes geschlossen wird. - Wenn Sie in der Stadt Herford wohnhaft sind, stellen Sie bei der Fachberatung für Kindertagespflege im Jugendamt einen Antrag auf Kindertagespflege.
- Elternbeiträge
In Abhängigkeit zu Ihrem Einkommen ist ein Kostenbeitrag zu leisten. - Sundenänderungen:
Reichen Sie hierzu bitte das Formular „Mitteilung einer vorzeitigen Beendigung/Stundenänderung“ bei der zuständigen Fachberatung ein. - Hinweis: Die Bewilligung des Jugendamtes ist unabhängig von eventuellen Laufzeiten oder Kündigungsfristen im privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit der Kindertagespflegeperson. Für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachberatung.
Eingewöhnung
Liebe Eltern,
Sie haben eine Kindertagespflegeperson gefunden, der Sie ihr Kind anvertrauen möchten. Vermutlich ist dies die erste außerfamiliäre Betreuung für Ihr Kind.
Jetzt geht es darum, ihrem Kind einen guten Bindungsaufbau zu seiner neuen Bezugsperson zu ermöglichen. Damit sich Ihr Kind in seiner neuen Umgebung sicher und geborgen fühlen kann, sind in der sogenannten Eingewöhnungsphase die nachfolgenden Rahmenbedingungen von allen Beteiligten (Eltern, Kindertagespflegeperson, Jugendamt) zu berücksichtigen.
Eine gute Eingewöhnung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unter allen Beteiligten. Eine gelungene individuelle Eingewöhnung ist die Voraussetzung für eine optimale Entwicklung Ihres Kindes.
Für die Eingewöhnungszeit wird ein Zeitraum von vier Wochen zu Grunde gelegt. Vor dem Hintergrund, dass es sich um die erste außerfamiliäre Fremdbetreuung handelt, ist der Gestaltung der Eingewöhnungsphase ein besonderer Stellenwert beizumessen. Damit der Bindungsaufbau vom Kind zur Kindertagespflegeperson, einer neuen Bezugsperson, unter Einbeziehung der Eltern gelingen kann, darf diese sensible Eingewöhnungsphase nicht durch Urlaub seitens der Kindertagespflegeperson oder der Eltern unterbrochen werden. Im Eingewöhnungsmonat werden maximal 35 Stunden pro Woche bewilligt. In Härtefällen können auf gesonderten Antrag und Darlegung von Gründen in der Eingewöhnungszeit auch 45 Stunden gewährt werden. Die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass eine angemessene Eingewöhnung z.B. in Anlehnung an das „Berliner Modell“ erfolgt.
Ergänzende Kindertagespflege
Schulkinder (bis zum vollendeten 13. Lebensjahr)
Der Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege von schulpflichtigen Kindern (bis zum vollendeten 13. Lebensjahr), ist im § 24 Abs. 4 S.2 SGB VIII geregelt. Demnach sind alle anderen Betreuungsangebote grundsätzlich vorrangig zu nutzen und vollständig auszuschöpfen (z.B. Offene Ganztagsschule oder Randstundenbetreuung). In Ausnahmefällen kann geprüft werden, ob eine ergänzende Betreuung in der Kindertagespflege möglich ist, wenn der individuelle Betreuungsbedarf der Familie aus besonderen Gründen nicht gedeckt wird.
Für alle oben genannten Betreuungssituationen gilt: Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Kinder und der Erziehungsberechtigten. Hierfür sind entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen der Betreuungsbedarf hervorgeht.
Inklusion
Kinder mit besonderem Förderbedarf
Ist das Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX aufgrund einer vorliegenden oder drohenden Behinderung in seiner sozialen Teilhabe wesentlich beeinträchtigt bzw. von einer solchen Beeinträchtigung bedroht, kann von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen in der Kindertagespflege gestellt werden.
Dieser wird beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche gestellt und beinhaltet neben den Nachweisen (ärztliche Bescheinigung, u.a.), die Stellungnahme des Jugendamtes und der Kindertagespflegeperson und die Teilhabe- und Förderplanung. Folgende Rahmenbedingungen müssen bei Antragstellung ebenfalls erfüllt sein:
- Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertages-pflege nach § 43 SGB VIII und über eine Konzeption gemäß § 13a KiBiz mit Ausführungen zur inklusiven Betreuung
- Die Kindertagespflegeperson verfügt über oder beginnt zeitnah eine Zusatzqualifizierung zur Betreuung von Kindern mit Behinderungen, im Umfang von 100 Stunden
- Bei Kindertagespflegepersonen, die neben der Grundqualifikation für die Kindertagespflege über eine heilpädagogische Ausbildung verfügen, ist eine Zusatzqualifizierung nicht erforderlich. Dazu zählen staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer.
- Die vorhandenen Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle sind für die Betreuung und Förderung des Kindes mit Behinderung geeignet. Die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist sichergestellt.
- Die Kindertagespflegeperson schließt mit dem LWL eine schriftliche auf die Betreuung des einzelnen Kindes bezogene Vereinbarung zur Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen ab. Die Vereinbarung stellt die rechtliche Grundlage zur Erbringung und zum Erhalt der Leistung dar und regelt den kindbezogenen Umfang der Leistung