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3G Regelung für Sitzungen gilt im Rathaus in Herford weiterhin

Herford, 10.09.2021. Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Minden bestehen derzeit Zweifel daran, dass Mandatsträger*innen von Sitzungen ausgeschlossen werden können, sofern sie keines der 3Gs nachweisen können. Aktuell scheint die Coronaschutzverordnung als rechtliche Grundlage dafür ungeeignet.

Als mögliche alternative Rechtsgrundlage hat das Verwaltungsgericht Minden aufgezeigt, dass der Bürgermeister/Gremienvorsitz von seinem Ordnungs-/Hausrecht Gebrauch machen kann und gem. § 51 Abs. 1 GO NRW zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs von Sitzungen auf den Nachweis der Immunisierung oder Testung bestehen kann.

Hierbei muss abgewogen werden zwischen den zu schützenden (Grund-)Rechten und Rechtsgütern auf der einen und den Belastungen durch diese Anordnung auf der anderen Seite.

Aufgrund der nach wie vor hohen Inzidenz im Kreis Herford, der gefährlichen Delta-Variante sowie der Tatsache, dass wieder in voller Sitzungsstärke bei begrenztem Platzangebot im Ratssaal getagt werden darf, überwiegen die Gründe für eine Anwendung der 3G Regelung bei Sitzungen.

Ein hierfür ggf. erforderlicher Schnelltest ist derzeit noch kostenfrei möglich und stellt nur einen geringen Aufwand dar, dient aber ganz entscheidend dazu, die Gesundheit aller Teilnehmenden zu schützen.

Da aktuell nicht klar ist, ob der Nachweis der 3Gs rechtssicher über die Coronaschutzverordnung gefordert werden kann, ordnet Bürgermeister Kähler für alle künftigen Gremiensitzungen diesen Nachweis als Voraussetzung für die Teilnahme ebenfalls über sein Ordnungsrecht an.